Das neue Unterhaltsrecht ab 01.01.2008
Der Bundestag hat am 21.12.2007 nunmehr abschließend die Änderungen des Unterhaltsrechts beschlossen, die am 01.01.2008 in Kraft getreten sind.
Zeitgleich hat es Veränderungen in der Düsseldorfer Tabelle gegeben, aus der sich die Unterhaltssätze der Kinder im Einzelnen ergeben.
Im Einzelnen sind folgende wesentliche Neuerungen zu beachten:
1. Neue Rangfolge bei mehren Unterhaltsberechtigten
Kindesunterhalt für minderjährige Kinder hat zukünftig in Mangelfällen Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Ein Mangelfall liegt dann vor, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund der Höhe seines Einkommens außer Stande ist, allen Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren.
Bedeutsam ist ferner, dass sich in der nächsten Rangstufe nach den Kindern alle betreuenden Elternteile befinden und zwar unabhängig von ihrem Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen (verheiratet /unverheiratet). Damit ist der Vorrang von Unterhaltsansprüchen aus so genannten "Erst-Ehen" gegenüber dem Unterhaltsanspruch der neuen Familie aufgehoben.
Es gilt die nachstehende Rangfolge:
Rang 1:
- minderjährige, unverheiratete Kinder
- Volljährige unverheiratete Kinder bis 21 Jahre in Schulausbildung, die bei einem Elternteil wohnhaft sind
Rang 2:
- Kinderbetreuende Ehegatten (auch geschiedene)
- Kinderbetreuende nicht miteinander verheirateter Elternteile
- Nicht betreuende Ehegatten nah langer Ehedauer
Rang 3:
- Ehegatten, die keine Kinder (mehr) betreuen, soweit sie nicht in den 2. Rang fallen
Rang 4:
- Kinder, die nicht in den 1. Rang fallen, z.B. Auszubildende, Studenten)
Rang 5:
- Enkel, weitere Abkömmlinge
Rang 6:
- Eltern
Rang 7:
- Großeltern, Urgroßeltern etc.
Unterhalt ist für die jeweils folgende Rangstufe nur dann zu zahlen, wenn die Unterhaltsansprüche der vorherigen Rangstufe voll befriedigt werden konnte.
2. Höhe des Kindesunterhalts
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich wie bisher nach der "Düsseldorfer Tabelle".
Der Gesetzgeber hat weiter einen Mindestunterhalt festgelegt:
| 1. Altersstufe, bis zur Vollendung des 6. Lj. | 279,00 € |
| 2. Altersstufe, bis zur Vollendung des 12. Lj. | 322,00 € |
| 3. Altersstufe, ab dem 13. Lj. | 365,00 € |
Zukünftig wird das Kindergeld bei der Berechnung des Unterhalts wieder grundsätzlich hälftig geteilt, also jedem Elternteil jeweils zur Hälfte angerechnet, zusteht, unabhängig davon ob Unterhalt aus der 1. Einkommensgruppe oder einer höheren Einkommensgruppe geschuldet wird.
3. Betreuungsunterhalt/Arbeitspflicht
Die bisher unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist nunmehr auch aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angeglichen.
Zukünftig haben alle Mütter und Väter, die ihre Kind betreuen, zunächst für die Dauer von 3 Jahren ab der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. In der gesetzlichen Neuregelung heißt es bei Betreuungsunterhalt für miteinander verheirateter Eltern wörtlich:
„(1) Ein geschiedene Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruch verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billligkeit entspricht“
Dieser Betreuungsunterhalt kann im Einzelfall verlängert werden, soweit Billigkeitsgründe dies erfordern. Soweit allerdings mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ein Kindergartenplatz bzw. Kinderhort und später im Grundschulalter die Möglichkeit der Unterbringung in einer offenen Ganztagsschule nachmittags in Betracht kommt, wird eine entsprechende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils anzunehmen sein, mit der Folge, dass der Betreuungsunterhalt dann endet.
Beim Unterhalt während der Trennungszeit (bis Rechtskraft der Ehescheidung) werden nach wie vor etwas großzügigere Maßstäbe gelten.
4. Grundsatz der Eigenverantwortung/Kappung und Befristung des Geschiedenenunterhalts
Bisher war die Regel, dass sich die Höhe des Unterhalts nach den so genannten ehelichen Lebensverhältnissen richtete. Zukünftig besteht die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben im Mittelpunkt. Auf die ehelichen Lebensverhältnisse kommt es dabei, neben anderer Aspekte, nur noch im Rahmen einer Billigkeitsprüfung an, wenn es um die Frage geht, welche Erwerbstätigkeit im Einzelfall angemessen ist und von dem unterhaltsbegehrenden geschiedenen Ehegatten verlangt werden kann.
Außerdem werden die Gerichte zukünftig den Unterhalt der Höhe nach zu begrenzen bzw. zu befristen haben. Letzteres war auch bisher schon möglich, wurde in der Praxis aber selten angewandt.
Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll der lebenslange Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung zukünftig die Ausnahme sein und nur noch in Betracht kommen, wenn die Bedürftigkeit des Partners gerade auf ehebedingten Nachteilen beruht (z.B. jahrzehntelange Einverdiener-Ehe).
5. Unterhaltsvereinbarungen
Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche nur noch wirksam ist, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Daher sieht das Gesetz – anders als bisher – zukünftig für Unterhaltsvereinbarungen die vor Rechtskraft der Ehe getroffen werden die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung vor.
6. Empfehlung
Jedem Unterhaltsverpflichteten, insbesondere einem geschiedenen Ehegatten, muss dringend empfohlen werden, im Hinblick auf die wesentlichen Änderungen in diesem Bereich, sich über seine Möglichkeiten umfassend zu informieren und gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen. Möglicherweise kann es zu einer deutlichen Verringerung oder zeitlichen Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung kommen, die es zu prüfen gilt.


